Vorbereitung der Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Haupt- und Personalamtsleiterin Anja Rosenberger führt aus, dass für die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 ein Gemeindewahlausschuss zu bilden ist. Dieser besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem (kraft Gesetzes), mindestens zwei Beisitzern und ebenso vielen Stellvertretern. Gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) wählt der Gemeinderat die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl aus den Wahlberechtigten.
Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Ergebnis der Kommunalwahlen fest.
Wie bei den letzten Kommunalwahlen soll der Gemeindewahlausschuss aufgrund der stetig steigenden Anzahl an Briefwählern nicht gleichzeitig als Briefwahlvorstand fungieren. Es soll wieder ein extra Briefwahlvorstand eingerichtet werden.
Die Verwaltung schlägt folgende Besetzung für den Gemeindewahlausschuss vor:
Vorsitzender: BM Herbert Juhn
Stv. Vorsitzender: Bernd Ueding
1. Beisitzer: Christopher Reith
2. Beisitzer: Tassilo Scheible
Stv. Beisitzer: Otto Lamparter
Stv. Beisitzer: Monika Doll
Organisatorische Festlegungen
Bildung der Wahlbezirke
Gemäß § 4 KomWG muss die Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke für die Wahl am 9. Juni 2024 bilden. Die Verwaltung schlägt vor, wiederum für jeden Ortsteil getrennt einen Wahlbezirk zu bilden.
Für die einzelnen Wahlbezirke wird je ein Wahlraum im Bürgerhaus Bad Ditzenbach, im evangelischen Gemeindezentrum Auendorf und in der Turnhalle in Gosbach eingerichtet.
Das Briefwahlergebnis wird vom Briefwahlvorstand im Rathaus in Bad Ditzenbach (Sitzungssaal) festgestellt.
Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen.
Wahlurnen / Wahlumschläge
Für die Wahl werden pro Wahlbezirk 4 Wahlurnen verwendet. Jeweils eine für jede Wahl.
Für die einzelnen Wahlen werden getrennte Wahlumschläge verwendet. Die Wahlumschläge für die Regionalwahl sind orange, die Wahlumschläge für die Kreistagswahl mittelgrün und die Wahlumschläge für die Gemeinderatswahl sind gelb.
Für die Europawahl gibt es (bei der Urnenwahl) keinen Wahlumschlag.
Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl können frühestens nach der Wahlbekanntmachung, die in der 6. Kalenderwoche (Donnerstag, 8. Februar 2024) erfolgen wird, eingereicht werden. Die Einreichungsfrist endet spätestens am Donnerstag, 28. März 2024, 18.00 Uhr.
Der Gemeindewahlausschuss prüft daraufhin die Gesetzmäßigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in der 15. Kalenderwoche im Mitteilungsblatt der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
In die Wahlvorschläge können alle Bürger aufgenommen werden, die am Wahltag
- Deutsche oder Unionsbürger sind,
- das 16. Lebensjahr am 9. Juni 2024 vollendet haben,
- die Mindestwohndauer von 3 Monaten erfüllt haben oder „Rückkehrer“ sind,
- und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind seit 1999 bei den regelmäßigen Kommunalwahlen wahlberechtigt und wählbar. Dagegen sind sie bei der Wahl der Regionalversammlung für den Verband Region Stuttgart weder wahlberechtigt noch wählbar.
Auszählung
Die Kommunalwahlen enden am Sonntag, 9. Juni 2024 um 18.00 Uhr, genauso wie die Europawahl.
Die Auszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach folgender Reihenfolge:
1. Wahl des Europäischen Parlaments am Sonntag, 9. Juni 2024
2. Wahl der Regionalversammlung am Sonntag, 9. Juni 2024
3. Wahl des Kreistages am Montag, 10. Juni 2024 – Beginn: 8:00 Uhr
(Zusammenstellung des Ergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss im Anschluss)
4. Wahl des Gemeinderates am Montag, 10. Juni 2024
Besonderheiten zur Wahl 2024
Die Gemeinde Bad Ditzenbach nutzt erstmalig für die Kreistagswahl und die Gemeinderatswahl ein sog. Stimmzettelmodul. Das bedeutet, dass die Auszählung am Montag in das Rathaus in Bad Ditzenbach verlegt wird. Dort werden verschiedene Zählteams die Stimmzettel einzeln in das Stimmzettelmodul eingeben. Der große Vorteil dabei liegt in der sofortigen, programmseitigen Plausibilitätsprüfung. So wird sofort angezeigt, wenn ein Stimmzettel bzw. einzelne Stimmen ungültig sind.
Desweiteren wird ein sog. Parteienmodul zum Einsatz kommen. Damit können die Parteien bzw. mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen nach einer erfolgten Registrierung über einen Link direkt ihre Kandidatinnen und Kandidaten erfassen und die Wahlvorschläge ausdrucken. Gleichzeitig werden die Daten an die Gemeinde exportiert, die diese dann in ihr genutztes Wahlmanager-Programm importieren kann.
Damit entfallen Übertragungsfehler und die Daten können direkt weiterverarbeitet werden.
Der Gemeinderat beschließt daraufhin einstimmig, dass in den Gemeindewahlausschuss folgende Wahlberechtigte gewählt werden:
Vorsitzender: Bürgermeister Herbert Juhn
Stv. Vorsitzender: Bernd Ueding
1. Beisitzer: Christopher Reith
2. Beisitzer: Tassilo Scheible
Stv. Beisitzer: Otto Lamparter
Stv. Beisitzer: Monika Doll
Der Gemeinderat nimmt das von der Verwaltung vorgeschlagene Verfahren zur Durchführung der Wahlen am 9. Juni 2024 zustimmend zur Kenntnis.
Friedhofskonzeption - Friedwald
BM Juhn geht darauf ein, dass in der Gemeinderatssitzung vom 07.07.2022 sich der Gemeinderat mit einer neuen Friedhofskonzeption befasst und diese mit den dort ausgewiesenen Bestattungsformen beschlossen hat. Gemeinderat Herr Burkhardt hat angeregt, sich mit der Bestattungsform eines Friedwaldes zu befassen.
Unter einem Friedwald versteht man einen Bestattungsort im Wald. Er dient als Ruheort der Verstorbenen, die in einer biologisch abbaubaren Urne unter dem Wurzelwerk eines Baumes ruhen. Diesen Baum können sich die Angehörigen selbst aussuchen, oder sie können noch zu Lebzeiten den Wald besichtigen gehen und dort einen auswählen.
FriedWald gibt es bereits seit dem Jahr 2000. Der erste Bestattungswald wurde 2001 errichtet. Mittlerweile gibt es rund 83 Standorte in Deutschland, davon sind 18 in Baden-Württemberg. Zwei davon liegen ganz in der Nähe von uns, einer in Wangen, der andere eröffnet dieses Jahr in Blaubeuren. Da es in Deutschland die sogenannte Friedhofspflicht gibt, muss jeder Verstorbene auf einem Friedhof bestattet werden. Daher werden nun Wälder für Baumbestattungen als Friedhöfe ausgewiesen und gelten nach dem öffentlichen Recht als genehmigter Friedhof. Ihnen ist nicht anzusehen, dass es sich hierbei um einen Friedhof handelt, da sie nicht von einer Mauer umgeben sind wie die klassischen Friedhöfe. Sie wirken wie ein normaler Wald, weil sie auch nicht eingefriedet sein müssen. Friedwälder sind jederzeit für alle frei zugänglich. Es ist kein Grabschmuck erlaubt, nur die Bepflanzung im Wald. Sie dient der Schönheit, denn der Wald soll in seinem ursprünglichen Zustand sein. Dadurch übernimmt die Natur sozusagen die Grabpflege. Ein Grabmal gibt es auch nicht, lediglich kleine Namenstafeln können an den Bäumen angebracht werden. Dadurch kann erkannt werden, wer wo ruht. Meist hängt eine Informationstafel im Wald und kennzeichnet die Waldfläche. Rein optisch unterscheidet sich daher ein Friedwald kaum von einem normalen Wald. Die Nutzungszeit der Gräber kann variieren und beträgt 15 bis 30 oder 99 Jahre, das ist abhängig welche Grabart gewählt wurde. Der FriedWald-Förster kümmert sich um die Arbeiten innerhalb des Waldes.
Dadurch, dass die Bäume in einem Baumregister hinterlegt sind, ist eine anonyme Bestattung nicht möglich. Jeder Käufer erhält auch die Koordinaten in Form einer Urkunde, diese sind im Register der Gemeinde und bei FriedWald hinterlegt.
Die wohl einzige Voraussetzung, die erfüllt sein muss für die Bestattung ist, dass der Tote eingeäschert worden ist. Beerdigungen in einem Sarg sind nicht möglich, lediglich die Einäscherung ist nach den bestattungsrechtlichen Gründen möglich. Es werden einzelne Gräber angeboten sowie Gräber mit mehreren Plätzen. Der Wohnort spielt bei der Beisetzung keine Rolle, so kann man sich unabhängig vom Wohnort raussuchen, wo die Ruhestätte sein soll.
Die Kosten lassen sich wie folgt berechnen:
Zum einen die Kosten für den Baum bzw. den Platz der Ruhestätte und die Beisetzungskosten, die sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt. Die Preise richten sich nach der Grabart. So kann man bei einem Basisplatz, der unter einem vorbestimmten Gemeinschaftsbaum liegt und die Ruhezeit zwischen 15 und 30 Jahre beträgt ab einem Preis von 500 € rechnen. Bei einem Gemeinschaftsbaum, der selbst ausgesucht wird, liegt die Ruhezeit bei 99 Jahren und die Kosten belaufen sich auf rund 800 €. Dieser ist vergleichbar mit einem Reihengrab. Bei einem Partnerbaum, der für zwei Personen ausgelegt ist, betragen die Kosten circa 2.500 €. Die Kosten hängen neben der Art des Platzes auch vom Alter des Baumes, der Baumart und der Lage des Baumes ab. Die Beschilderung kostet zusätzlich 20-125 €. Kosten der Grabpflege entfallen. Bei den Beerdigungskosten werden bei FriedWald keine regionalen Unterschiede gemacht, die Kosten sind eigentlich überall gleich. Zusätzlich kommen noch die Kosten für die Beisetzung dazu, welche ab 400 € beginnen.
Sternenkinder erhalten eine kostenlose Ruhestätte unter dem sogenannten Sternschnuppenbaum. Für die Eltern fallen lediglich die Kosten für die Beisetzung an. Der Baum wird meist gekennzeichnet mit einem Sternenmotiv.
Somit können die Gesamtkosten oftmals deutlich geringer sein als auf einem herkömmlichen Friedhof. Zudem dient der FriedWald Kommunen zu entlasten, sodass für sie kein Mehraufwand entsteht.
Die Trauerfeier kann ganz individuell abgehalten werden, ganz nach den Wünschen des Verstorbenen. Diese kann entweder getrennt von der Beisetzung erfolgen oder die Feier findet mit der Beisetzung statt. Meistens beginnen die Beisetzungen an einem Andachtsplatz. Der Andachtsplatz im FriedWald kann nach Belieben dekoriert werden, um den Angehörigen so einen möglichst persönlichen und emotionalen Abschied zu ermöglichen. Zudem kann bei der Beisetzung Musik gespielt werden. Hierbei kann ein Pfarrer beteiligt werden, muss aber nicht. Denn die Wälder sind für alle Glaubensrichtungen und Konfessionen offen. Zusätzlich kann jedoch auf dem Namensschild ein religiöses Symbol eingraviert werden. Der FriedWald- Förster oder die Angehörigen lassen die Urne dann in die Erde herab. Bilder, Blumen oder sonstiges können mit in das Grab gelassen werden. Abschließend wird vom Förster alles verschlossen.
Der Wald kann den Hinterbliebenen Trost spenden, indem man dort die Vögel zwitschern oder die Blätter rauschen hört. Dies tröstet sie oder auch das Berühren des Baumes umso die Nähe des Toten zu spüren.
Weitere Voraussetzungen für eine solchen Wald sind, dass die Gemeinde circa 20 ha geeignete Waldfläche besitzt, da der Wald nicht nur kommunal genutzt wird. Die Genehmigungsbehörde, das Landratsamt, kann je nach Lage anordnen, ob eventuell Außengrenzen angebracht werden müssen. Bei den baulichen Maßnahmen ergibt sich, dass etwa 20 Parkplätze in der Nähe des Waldes vorhanden sein müssen sowie Toiletten. Außerdem muss es eine Waldinfotafel geben, an der Informationen über den FriedWald und über aktuelle Themen und Veranstaltungen angebracht werden. Außerdem benötigt man einen Rückzugsort für die Waldarbeiter, in Form von einem kleinen Gebäude, das mit Strom versorgt ist. Zusätzlich muss es einen Andachtsplatz geben. Das sollte eine kleine Fläche von rund 150 m² im Wald sein. Hier kann eine bereits vorhandene Lücke im Wald genutzt werden. Diese sollte mit 6-8 Holzbänken, sowie einer Urnenstehle und einem Rednerpult ausgestattet sein. Optional kann ein Holzkreuz angebracht werden.
Ob ein Waldstück überhaupt infrage kommt, hängt von der Flächeneignungsprüfung ab. Diese kann kostenlos durchgeführt werden. Hier wird unter anderem wegen den Wasserschutzgebieten, der Vegetation oder der Zuwegung geschaut und geprüft, ob der Waldteil geeignet ist.
Die Kosten für den Wald richten sich nach sogenannten verschiedenen Modulen. Diese kann man ganz flexibel buchen, je nachdem was man benötigt oder was die Kommune selbst erledigen kann. Die meisten Kommunen wählen den Klassik Vertrag. Hierbei erhält man Hilfe bei der Ersteinrichtung, sowie der Standortentwicklung, dem Vertrieb und Kundenservice. Die Waldfläche wird selbst gepflegt, kann aber auch durch Personal unterstützt werden. Die Verkehrssicherungspflicht übernimmt die Gemeinde.
Neben FriedWald gibt es noch den RuheForst, das sind die zwei größten Träger dieser Bestattungsart. Der Unterschied der beiden liegt darin, dass bei FriedWald die Beisetzung nur unter Bäumen stattfindet, während bei RuheForst eine Besetzung unter Biotopen, wie Steine oder Sträucher möglich ist. Grundlegend agieren die zwei Bestattungswälder gleich, lediglich hinsichtlich der Verwaltung unterscheiden sie sich. Während FriedWald über eine zentrale Verwaltung verfügt, ist diese bei RuheForst dezentral. Daraus folgt, dass bei FriedWald einheitliche, an allen Standorten gleiche Kosten entstehen. Dies ist bei RuheForst anders.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Forstbetrieb in Frage kommt. Dabei liegen die Administration und der Betrieb des Standortes in der Hand des Forstbetreibers. Zusätzlich sollten bei RuheForst folgende Kriterien als Kommune erfüllt werden:
- Die Größe der Waldfläche liegt zwischen 10 und 30 Hektar
- Der Bestand bietet überwiegend eine Laubholzbestockung aus Buche und Eiche,
- Anbindung an öffentliche Straßen ist vorhanden
- Ihr Forstbetrieb liegt in Nähe zu einem Ballungsraum oder zeichnet sich durch überregionale Wahrzeichen und/oder Bekanntheit aus
- Passende Infra- und Personalstruktur im Forstbetrieb
- Lust und Motivation die RuheForst-Idee mit Leben zu füllen, Aufgeschlossenheit dem Thema Waldbestattung gegenüber
- passender kommunaler / kirchlicher Träger
RuheForst hat bislang 74 Standorte in Deutschland, 5 davon befinden sich in Baden-Württemberg, unter anderem in Weidenstetten.
BM Juhn regt an, zunächst das Büro Treuchtlinger zu beauftragen, eine Planung für Baumbestattungen auf den bestehenden Friedhöfen auszuarbeiten. Das könnte man dann in den nächsten Haushalt aufnehmen.
Mehrere Gemeinderäte regen an, von der Firma FriedWald kostenlos untersuchen zu lassen, ob es überhaupt eine geeignete Fläche für einen Freidwald auf der Gemarkung der Gemeinde gibt.
Daraufhin beschließt der Gemeinderat bei einer Gegenstimme, das Büro Treuchtlinger entsprechend für eine Planung sowie Kostenkalkulation für eine Baumbestattung zu beauftragen. Außerdem soll die Firma FriedWald für eine Untersuchung einer möglichen Waldfläche für einen Friedwald beauftragt werden.
Beteiligungsbericht für das Jahr 2022
Nach § 105 Abs. 2 GemO hat die Gemeinde zur Information des Gemeinderats und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, zu erstellen. Die Gemeinde Bad Ditzenbach ist an folgenden Unternehmen beteiligt:
- Alb-Elektrizitätswerk Geislingen-Steige eG
- Holzverwertungsgenossenschaft Oberschwaben eG
- Kreisbaugesellschaft mbH Filstal
- Volksbank Alb eG
- Windenergie Schwäbische Alb GmbH & Co. KG
Aus dem Geschäftsjahr 2022 hat die Gemeinde Bad Ditzenbach für ihre Geschäftsanteile bei diesen Unternehmen insgesamt 1.996,98 Euro Dividende erhalten.
Daneben ist die Gemeinde Bad Ditzenbach an folgenden Zweckverbänden in öffentlicher Rechtsform beteiligt:
- Schulverband Oberes Filstal
- Zweckverband Gewerbepark Schwäbische Alb
- Verband Region Schwäbische Alb
- Verband Region Stuttgart
- Zweckverband 4IT
- Zweckverband Gigabit Landkreis Göppingen
- Zweckverband Landeswasserversorgung
- Zweckverband Wasserversorgung Ostalb
- Abwasserverband Oberes Filstal
Außerdem verfügt die Gemeinde Bad Ditzenbach über die beiden Eigenbetriebe Wasserversorgung Bad Ditzenbach und Abwasserbeseitigung Bad Ditzenbach.
Der Beteiligungsbericht für das Jahr 2022 wird zur Kenntnis genommen.
Bekanntgaben und Verschiedenes
BM Juhn informiert den Gemeinderat darüber, dass die Gemeinde für das Kletter-gerüst bei der Ulrich-Schiegg-Schule bei der Einweihungsfeier von der Elternver-tretung eine Spende in Höhe von 1.000 € erhalten hat. Zusätzlich hat noch die Arbeitsgemeinschaft der Gosbacher Vereine 1.000 € gespendet. Dafür sagt der Gemeinderat herzlichen Dank.
Der Förderverein Burgruine Hiltenburg hat ebenfalls eine Spende in Höhe von 8.000 € an die Gemeinde getätigt. Insgesamt hat der Förderverein bereits über 160.000 € zur Erhaltung der Burgruine Hiltenburg an die Gemeinde gespendet. Der Gemeinde-rat bedankt sich sehr herzlich für die erneute Spende.
Anschließend geht BM Juhn kurz auf die Entscheidung des Gemeinderats von Geislingen zur gymnasialen Versorgung ein. Er bedauert es, dass die Entscheidung nicht vertagt wurde. Der Gemeinderat von Geislingen hat entschieden, das Michelberg-Gymnasium (MiGy) nicht erneut zu sanieren.
Es wäre aus seiner Sicht besser gewesen, die Entscheidung vom Landtag bzgl. der Petition abzuwarten.
Was die finanzielle Lage der Kommunen betrifft, können wir uns weder die erneute Sanierung vom MiGy oder die Zusammenlegung beim Helfenstein-Gymnasium (HeGy) leisten. Wir sind hier auf die Unterstützung des Landes angewiesen.
Die Zusammenlegung beim HeGy muss aber so ausgestaltet werden, dass keine Schülerinnen und Schüler abgewiesen werden. Dass muss gewährleistet werden. Deshalb ist es notwendig, den tatsächlichen Bedarf an Klassenzimmern zu ermitteln. Die weitere Umsetzung muss im Austausch mit den Umlandkommunen erfolgen, da wir kostenmäßig ja beteiligt werden sollen.
Abschließend teilt er noch einige Termine mit.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
BM Juhn informiert darüber, dass in der letzten Gemeinderatssitzung im nichtöffentlichen Teil Personalangelegenheiten beschlossen wurden, die aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden können.
Bebauungsplan "Steinigen Erweiterung, 1. Änderung"
Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan
- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
BM Juhn begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Mezger vom Büro mquadrat. Herr Mezger geht auf die Änderung des Bebauungsplans kurz ein.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.07.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes „Steinigen Erweiterung, 1. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 21.07.2023 bis einschließlich 28.08.2023 durchgeführt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 24.07.2023.
Von der Möglichkeit, sich zu den Zielen und Zwecken der Planung zu äußern und diese zu erörtern, wurde Gebrauch gemacht. Die Stellungnahmen bzw. Äußerungen sind in der Anlage (Abwägungsvorschlag) beigefügt und mit einem Beschlussvorschlag der Verwaltung versehen.
Die Verwaltung schlägt vor, die abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan auf der Grundlage der Beschlussempfehlung als Satzung zu beschließen. Mit Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan „Steinigen Erweiterung, 1. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan rechtskräftig.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Der Gemeinderat nimmt die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt die Abwägung.
Der Bebauungsplan „Steinigen Erweiterung, 1. Änderung“ in der Fassung vom 26.10.2023 wird nach § 10 BauGB i.V. mit § 4 GemO als Satzung beschlossen.
Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 26.10.2023 werden nach § 74 Abs. 7 LBO i. V. m. § 10 BauGB und § 4 GemO als Satzung beschlossen.
Die Satzungsbeschlüsse werden öffentlich bekanntgemacht.
Bebauungsplan "Südliche Ortsmitte, 1. Änderung" in Gosbach
Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan
- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Herr Mezger geht ausführlich auf die Änderung des Bebauungsplans und die Stellungnahmen ein.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.07.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes „Südliche Ortsmitte, 1. Änderung“ in Gosbach mit den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 21.07.2023 bis einschließlich 28.08.2023 durchgeführt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 19.07.2023.
Von der Möglichkeit, sich zu den Zielen und Zwecken der Planung zu äußern und diese zu erörtern, wurde Gebrauch gemacht. Die Stellungnahmen bzw. Äußerungen sind in der Anlage (Abwägungsvorschlag) beigefügt und mit einem Beschlussvorschlag der Verwaltung versehen.
Im Wesentlichen wurden Anregungen vorgebracht, die in den Hinweisen des Textteiles eingearbeitet wurden. Die Begründung wurde gemäß der Stellungnahme des Landratsamtes ergänzt, so dass nun alle Festsetzungen behandelt werden und nicht wie bislang lediglich die geänderten Regelungen.
Zudem wurden zur Klarstellung einiger Festsetzungen sowohl der planungsrechtlichen Festsetzungen als auch der örtlichen Bauvorschriften die Formulierungen verändert, um hier eindeutige Regelungen zu erhalten.
Sowohl von Behörden und Trägern öffentlicher Belange als auch aus der Öffentlichkeit wurde die Ausweisung bisheriger Mischgebietsflächen künftig als allgemeines Wohngebiet kritisch hinterfragt. Es galt hierbei zu klären, ob sich daraus Einschränkungen für Handwerksbetriebe sowohl innerhalb als auch in der Umgebung des Plangebietes ergeben. Gemäß den Ausführungen in der Abwägung können diese Bedenken ausgeräumt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan auf der Grundlage der Beschlussempfehlung als Satzung zu beschließen. Mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan „Südliche Ortsmitte, 1. Änderung“ in Gosbach und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan rechtskräftig.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Der Gemeinderat nimmt die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt diese nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander entsprechend dem beigefügten Vorschlag.
Der Bebauungsplan „Südliche Ortsmitte, 1. Änderung“ in Gosbach in der Fassung vom 26.10.2023 wird als Satzung beschlossen.
Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 26.10.2023 werden nach § 74 Abs. 7 LBO i. V. m. § 10 BauGB und § 4 GemO als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Bebauungsplan "Nördlich der Fils"
Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan
- Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
Herr Mezger geht ausführlich auf die geplante Änderung ein.
Der Bebauungsplan „Nördlich der Fils“ bezieht sich auf das Areal des 1903 gegründeten Gewerbebetriebs „Kräuterhaus Sanct Bernhard“ am südlichen Ortsrand der Gemeinde Bad Ditzenbach. Auf dem rund 5,7 ha großen Areal befinden sich die Herstellungs- und Logistikhallen, Verkaufsflächen des Reformhauses und Verwaltungsgebäudes, ein rund 3.000 m² großer Erlebnis-Kräutergarten, sowie vereinzelte Betriebswohnungen und Nebengebäude der Firma.
Für das Jahr 2024 plant das „Kräuterhaus“ weitere Entwicklungsschritte und Umbaumaßnahmen auf dem bestehenden Gelände. Neben der Vergrößerung der Verkaufsflächen, stehen auch weitere Umbaumaßnahmen innerhalb der Produktion an, der Bau eines Auditoriums sowie diverser Schauräume für Veranstaltungen und Führungen. Ein Teil der bestehenden Betriebsgebäude im Gewerbegebiet soll hierfür abgebrochen und der zentrale Bereich neu strukturiert werden.
Für das Areal bestehen zwei rechtskräftige Bebauungspläne. Für den östlichen Teilbereich existiert der Bebauungsplan „Westlich der Helfensteinstraße“ (rechtskräftig seit 17.09.1998), für den östlichen Teil der Bebauungsplan „Obere Wiesen“ (rechtskräftig seit 13.12.2001). Insbesondere im Zentrum des Gewerbegebietes, in dem die wesentlichen baulichen Maßnahmen und Veränderungen geplant sind, überlappen sich die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne.
Um die gewerbliche Entwicklung des „Kräuterhauses“ zu unterstützen und einheitliches Planungsrecht für die geplanten Baumaßnahmen zu schaffen, sollen nun beide Bebauungspläne überarbeitet und zu einem rechtskräftigen Bebauungsplan zusammengefasst werden. Insbesondere die Baugrenzen und die Gelände- und Gebäudehöhen sollen hierfür neu definiert werden.
Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde dazu entschieden, einen ganzheitlichen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Nördlich der Fils“ aufzustellen, um somit die geplanten Baumaßnahmen realisieren zu können und die städtebauliche Entwicklung des Gebietes langfristig zu sichern.
Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans „Nördlich der Fils“ erstreckt sich auf die Flächen südlich der Bundesstraße B 466 bis hin zum Filsufer, zwischen der Helfensteinstraße im Osten und der Gemarkungsgrenze zum Ortsteil Gosbach im Westen der Gemeinde.
Da der Bebauungsplan der Weiterentwicklung bestehender Gewerbeflächen und somit der Nachverdichtung und Innenentwicklung des bestehenden Siedlungsbereiches dient, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Durch die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplans wird gewährleistet, dass öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden.
Die Zulässigkeit von „Bebauungsplänen der Innenentwicklung“ ist unter anderem durch zwei Schwellenwerte beschränkt. Bis zu einer zulässigen Grundfläche von 70.000 m² (im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO d.h. zulässiger Grundfläche des Baugrundstücks das von baulichen Anlagen überbaut werden kann = GRZ) darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, bis 20.000 m² ohne „Vorprüfung des Einzelfalls“.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 5,7 ha. Die zulässige Grundfläche liegt oberhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² und bedarf somit einer „Vorprüfung des Einzelfalls“. Voraussetzung für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens somit ist, dass nach den Kriterien der Anlage 2 zum BauGB die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu beteiligen.
Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde in einem gesonderten Umweltbeitrag zum Bebauungsplan abgehandelt. Dort werden die umweltrelevanten Eckpfeiler der Planung gem. Anlage 2 BauGB zusammengestellt und eine Einschätzung zu den mit der Planung einhergehenden Umweltauswirkungen insbesondere in Hinblick auf erheblich nachteilige Umweltauswirkungen vorgenommen. Der Umweltbeitrag ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
In der Zwischenzeit wurde ein erster Bebauungsplanentwurf gemeinsam mit dem Vorhabenträger abgestimmt und erarbeitet. Die Verwaltung schlägt vor, den vom Büro mquadrat erarbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan „Nördlich der Fils“ i. d. F. vom 26.10.2023 mit den örtlichen Bauvorschriften zu beschließen. Im Anschluss daran wird der Bebauungsplan für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Dabei erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Stellung zu beziehen und Anregungen vorzubringen. Gleichzeitig werden die Behörden von der Auslegung informiert und um Stellungnahme gebeten. Die Ergebnisse werden dem Gemeinderat zum nächsten Verfahrensschritt vorgestellt.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Der Gemeinderat beschließt für den im beiliegenden Entwurf vom 26.10.2023 dargestellten Bereich nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Fils“ und die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB).
Der beiliegende Entwurf des Bebauungsplans „Nördlich der Fils“ und der Entwurf der zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 26.10.2023 werden gebilligt.
Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird in Form einer einmonatigen Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Diese Beschlüsse des Gemeinderates werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der öffentliche Teil dieser Sitzung endete mit Anfragen und Anregungen der Gemeinderäte und einer Frageviertelstunde für die Zuhörer/innen.