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Bad Ditzenbach, April 2024
Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich verboten. Zu den pflanzlichen Abfällen gehören zum Beispiel Baum und Heckenschnitt, Laub oder Gras.
Dieses Merkblatt zeigt Ihnen Alternativen auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.