Die Gemeinde Bad Ditzenbach erlässt nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) im Wege der Notverkündung folgende
Allgemeinverfügung
über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen:
1. Die Durchführung von privaten Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht. Bei privaten Veranstaltungen handelt es sich um Feiern, die aus üblichen familiären Anlässen wie Geburtstage, Hochzeiten, Taufen, Konfirmationen, Kommunionen, Trauerfeiern etc. veranstaltet werden.
2. Für den Fall, dass eine Veranstaltung entgegen Ziffer 1 dennoch stattfindet, wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung der Allgemeinverfügung
1. Sachverhalt
Im Landkreis Göppingen sind die Fallzahlen so stark angestiegen, dass die 7-Tages -Inzidenz von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner derzeit überschritten wurde.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des lfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktionen und der Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem von älteren oder vorerkrankten Personen). Auf Grund der vorliegenden epidemiologischen Zusammenhänge steht zu vermuten, dass ein Eintrag des Virus in den Landkreis Göppingen hauptsächlich durch Personen mit Aufenthalt in einem der Risikogebiete oder durch Kontaktpersonen zu bestätigten Fällen zu Stande kam.
Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus SARS CoV- 2 die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich. Die Inkubationszeit des Virus beträgt laut RKI bis zu 14 Tage. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass Personen das Virus in sich tragen und bereits ausscheiden (die Personen also infektiös sind), noch bevor erste Symptome auftreten.
Es gibt daher Fälle, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei Kindern) mangels Symptome keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Ansteckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.
2. Rechtliche Würdigung
Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 23. Juni 2020 (in der ab 30. September gültigen Fassung) auf Grund von § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 lfS infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) verordnet. Gemäß § 7 Abs. 1 CoronaVO kann die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen treffen.
Aufgrund der dynamisch entwickelnden Lage bei COVID-19-Infektionen sieht der Landkreis und auch die Ortspolizeibehörde die Notwendigkeit, weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch um besonders vulnerable Gruppen zu schützen.
Die Verfügung beruht auf §§ 28 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 6 Infektionsschutzge setz (lfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden-Württemberg (lfSGZustV BW).
Nach § 1 Abs. 6 lfSGZustV BW ist die Ortspolizeibehörde und damit gemäß § 62 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG) die Gemeinde zuständig für den Erlass der getroffenen Anordnung.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Örtlichkeiten sich auf dem Gebiet der Gemeinde Bad Ditzenbach befinden.
Die Verfügung ist zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und wurde gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 6 lfSG auf Vorschlag des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Göppingen angeordnet.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 lfSG kann die zuständige Behörde u. a. Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse ist der Anwendungsbereich eröffnet. Das Virus SARS CoV- 2 hat sich im Landkreis Göppingen bereits über das festgelegte Maß hinaus verbreitet. Im Landkreis Göppingen ist mittlerweile die 7-Tages-lnzidenz von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner überschritten.
Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich.
Es ist aufgrund der Verbreitung im Landkreis Göppingen anzunehmen, dass Tatsachen vorliegen, die zum Auftreten von übertragbaren Krankheiten führen können. Insbesondere bei Personen, die relevanten Kontakt zu einer bestätigt an COVID-19 erkrankten Person hatten, ist auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse anzunehmen, dass diese das Virus in sich aufgenommen haben und somit ansteckungsverdächtig sind.
Durch die angeordnete Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen sollen die Infektionsketten verlangsamt und möglichst unterbrochen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur eine möglichst geringe Anzahl an Menschen infiziert oder zu potentiellen Kontaktpersonen einer infizierten Person wird.
Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kei strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11).
Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger wegen seiner hohen Übertragbarkeit und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen eine größere Anzahl von Personen aufeinander treffen und dort verweilen. Eine solche Situation ist allerdings bei den vorgenannten Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von über 50 Personen zu erwarten.
Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl der Infizierten deutlich erhöht. Es kommen täglich neue Infektionen hinzu. Es besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2 Virus zu infizieren. Darüber hinaus handelt es sich hier um einen leicht übertragbaren Virus. Ein direkter Kontakt mit infizierten Personen ist daher unbedingt zu vermeiden.
Die vorgenannten Kriterien tragen den bisherigen Erkenntnissen des RKI zu den Infektionswegen Rechnung.
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 lfSG steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Ist danach eine Infektion der Besucher der Einrichtungen oder der Teilnehmer einer Veranstaltung wahrscheinlich, so stellt das Verbot der Veranstaltung ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der Virusinfizierung und des damit möglichen Ausbruchs der Atemwegserkrankung COVID-19 zu verhindern. Mildere gleich geeignete Mittel z. B. durch die Anordnung von geringeren Beschränkungen kamen nicht in Betracht.
Auch ist die Maßnahme angemessen, insbesondere, weil Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen nicht generell, sondern nur ab einer hohen Teilnehmerzahl verboten wird.
Es wird dabei auch nicht der Umsatzausfall der mittelbar betroffenen Anbieter von solchen Räumlichkeiten verkannt. Diesem wirtschaftlichen Schaden steht jedoch die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, die erfahrungsgemäß zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen bis zum Tod der erkrankten Personen führen kann, gegenüber.
Die Ortspolizeibehörde als zuständige Behörde ist verpflichtet, die Gesundheit und das Leben von Personen zu schützen; dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). In der gegenwärtigen Situation ist davon auszugehen, dass eine höhere als die erlaubte Teilnehmerzahl erheblich zu einer weiteren Beschleunigung der Ausbreitung des Virus beitragen würde.
Bei einer weiteren Ausbreitung der Infektion ist damit zu rechnen, dass diese nicht mehr kontrollierbar ist und das Gesundheitssystem die Versorgung der schwer erkrankten Personen nicht mehr sicherstellen kann. Hierbei handelt es sich um sehr hohe Schutzgüter, denen gegenüber Vorrang zu gewähren ist. Insoweit überwiegt der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Schutz der potentiell von schweren Krankheitsverläufen bedrohten Personen vor einer Ansteckung die allgemeine Handlungsfreiheit und die mittelbar betroffenen wirtschaftlichen Einbußen.
Daher sind die Maßnahmen nach entsprechender Abwägung der betroffenen Rechtsgüter verhältnismäßig.
Nach § 49 Abs. 2, 52 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG) ist der unmittelbare Zwang, soweit es die Umstände zulassen, vorher anzudrohen. Mildere Mittel als die Anwendung des unmittelbaren Zwangs wie z.B. das Zwangsgeldkommen nicht in Betracht um Sie anzuhalten, diese Anordnung zu befolgen. Das Zwangsgeld ist gesetzlich auf höchstens 50.000 EUR begrenzt. Ferner muss die Anordnung sofort durchgesetzt werden, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit potentiell schwersten Folgen für die Betroffenen zu verhindern. Hierbei verweisen wir nochmals auf unsere Ausführungen zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Verbotsverfügung.
Gemäß §§ 28 Absatz 3 i.V.m.16 Abs. 8 lfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.
Hinweise
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 lfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach§ 30 Abs. 1 lfSG zuwiderhandelt. Diese Allgemeinverfügung stellt mit ihrer Bekanntgabe eine solche vollziehbare Anordnung dar.
Diese Allgemeinverfügung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 lfSG dar und ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbinndung mit§ 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Göppingen mit Sitz in Göppingen Widerspruch eingelegt werden.
Bad Ditzenbach, den 16.10.2020
Herbert Juhn
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung wird auf der Homepage und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach veröffentlicht. Ferner wird der vollständige Text der Verfügung im Schaukasten des Rathauses ausgehängt und der örtlichen Presse bekannt gegeben.