Gymnasiale Versorgung in der Raumschaft Geislingen / Oberes Filstal
BM Juhn geht darauf ein, dass der Gemeinderat sich zuletzt in seiner Sitzung am 01.07.2021 mit der gymnasialen Schulentwicklung in der Raumschaft Geislingen / Oberes Filstal befasst hat. Grundlage war das Gutachten von BIREGIO und der Beschluss vom Geislinger Gemeinderat in der Sitzung am 12.05.2021, wonach die Stadt Geislingen an der Steige nur noch zwei Möglichkeiten zur Sicherstellung des gymnasialen Angebots für die Raumschaft weiterverfolgt. Zum einen die Sanierung der Sanierung und zum anderen die BIREGIO Variante 7 mit der Zusammenlegung der beiden Werkrealschulen und Einrichtung der 5. und 6. Klasse Gymnasium am Standort Uhlandschule sowie Ausbau des Helfenstein-Gymnasiums (insb. Erweiterung Fachraumtrakt).
Die Umlandkommunen wurden erneut aufgefordert, sich an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen und dies der Stadt Geislingen verbindlich zusagen.
Außerdem wurde der 1987 mit den Umlandkommunen geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag mit Wirksamkeit zum Ende des Schuljahres 2021/2022 gekündigt.
BM Juhn begrüßt den Oberbürgermeister der Stadt Geislingen Frank Dehmer. OB Dehmer bedankt sich für die Einladung und geht auf den aktuellen Stand ein. Der Gemeinderat der Stadt Geislingen will nur noch die Sanierung der Sanierung vom Michelberg-Gymnasium (MiGy) weiterverfolgen. Es wurde dafür das Architekturbüro
Campus GmbH beauftragt, die Kosten für eine erneute Sanierung zu klären. Dies soll bis Frühjahr 2023 erfolgen, damit der Gemeinderat dann entscheiden kann, wie es weitergeht. Aber ohne finanzielle Unterstützung des Landes und der Umlandkommunen geht es nicht.
Bisher konnte durch zusätzliche Brandschutzmaßnahmen der Weiterbetrieb bis 2027 gesichert werden. Die Kosten hierfür hat die Stadt Geislingen vorerst übernommen. Auch die Kosten für die erste Sanierung hat die Stadt Geislingen übernommen. Die Umlandkommunen müssen sich dafür nicht mehr beteiligen. Dies begrüßt BM Juhn. Dies sei positiv, da das Vergangene nun abgeschlossen wurde und man gemeinsam in die Zukunft schauen könne. Er sehe für die Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Bad Ditzenbach auch die Verantwortung.
Eine gute gymnasiale Versorgung kann aus seiner Sicht nur mit beiden Gymnasien gewährleistet werden. Deshalb spricht er sich auch für die Sanierung des MiGy aus, aber nur für das Notwendige, keine Luxussanierung. Es kann sich deshalb auch eine Kostenbeteiligung in einem begrenzten Rahmen vorstellen. Er hält dafür eine Schul-
planungskommission für eine mögliche Variante, wo man sich abstimmen könnte.
Die Stadt Geislingen will die Umlandkommunen zu einem weiteren Gespräch einladen. Etliche Gemeinderäte sehen auch die Verantwortung der Gemeinde und bekräftigen es. Man ist sich einig darüber, dass man gemeinsam gegenüber dem Land auftreten muss, um eine entsprechende finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Freiwillige Feuerwehr in Bad Ditzenbach - Einführung TETRA Digitalfunk und Vergabe
BM Juhn begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt den Feuerwehrkommandanten Michael Ziegelin. Er geht auf die Thematik ein.
Das BOS-Digitalfunknetz ist das weltweit größte Funknetz, das auf dem internationalen TETRA-Standard basiert. Mit diesem Funknetz verfügen die Einsatzkräfte der Polizei, Feuerwehren, Rettungsdienste sowie weiterer Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen über ein modernes und vielseitiges Kommunikationsmittel. Die Technik lässt eine organisationsübergreifende und bundesweite Verständigung zu und vereinfacht somit die Durchführung komplexer Einsatzszenarien - insbesondere auch in Krisenlagen und Katastrophensituationen.
Aktuell wird im Landkreis Göppingen bis auf wenige Bereiche ein gutes und in der Vergangenheit weitgehend stabiles analoges Funknetz auf dem Kanal 468 GU betrieben. Da das Land Baden-Württemberg die Einführung des BOS-Digitalfunks aus unterschiedlichsten Gründen (schwierige bis keine Ersatzteilversorgung mehr, nur noch wenige Wartungsfirmen, im Bereich Analogfunk) weiter vorantreibt, müssen wir auch im Landkreis Göppingen die Umstellung weiter vorantreiben.
Die Polizei ist seit mehreren Jahren ausschließlich über den Digitalfunk TETRA erreichbar. Somit ist eine direkte Kontaktaufnahme mit einer Polizeieinheit (z.B. Hubschrauber bei Sucheinsatz) derzeit nicht möglich.
Die Feuerwehren unserer Nachbarlandkreise Esslingen, Rems-Murr und Alb-Donau befinden sich aktuell in einer fortgeschrittenen bis finalen Phase der Umstellung auf den TETRA Digitalfunk oder haben bereits die Umrüstung der Fahrzeuge und Feuerwehrhäuser vollendet.
Die technischen Grundvoraussetzungen für den Einstieg der Feuerwehren in die Kommunikation über das TETRA-Funknetz im Landkreis Göppingen waren bislang nicht gegeben, da die bestehende Leitstellentechnik nicht an das BOS-Funknetz angebunden werden kann. Mit der aktuell abgeschlossenen technischen Ertüchtigung und Abnahme der technischen Digitalfunkeinrichtungen unserer ILS sind diese Voraussetzungen für eine Einführung des Digitalfunks im Landkreis Göppingen seit August 2022 (ursprüngliches Ziel war Ende 2021) gegeben. Nach erfolgter Anbindung der ILS Göppingen an das TETRA Netz beginnt eine auf drei Jahre befristete Übergangszeit für die Feuerwehren um den Umstieg auf das Digitalfunknetz realisieren zu können.
Der zukünftige Bedarf ergibt sich aus dem Fahrzeug-, Gerätehäuserbestand und den möglichen Einsetzbarkeiten des TETRA Funks bei Standarteinsätzen und möglichen dezentralen Schadenslagen (z.B. Hochwasser, Vegetationsbrand, Sturmeinsätze, usw.)
Die Einsatzkoordination bei Unwetterlagen z.B. Sturm und Hochwasser erfolgt standardmäßig vom FwH BD aus. Hierfür (Führungshaus nach Funkkonzept Baden-Württemberg) sind grundsätzlich zwei TETRA Funkgeräte vorzusehen.
Haushaltsmittel in Höhe von 40.000 € wurden für das Haushaltsjahr 2022 eingeplant.
Für das Haushaltsjahr 2022 wurden Fördermittel nach Z-Feu beantragt. Diese wurden im August durch das RP Stuttgart positiv beschieden. Der Gemeinde ging im August 2022 die positive Förderzusage schriftlich ein.
Der Förderbetrag beträgt 4.200 €.
Nach Überprüfung mehrerer möglicher Einbauvarianten wurde die nachstehende Variante sowohl als nutzbarste für Einsätze und auch wirtschaftlichste eingestuft.
Begriffe der Funkgerätearten:
- MRT (mobiles betriebenes Gerät für den Fahrzeugeinbau)
- FRT (fest installiertes Gerät für Feuerwehrhäuser / Feste Funkstellen)
- HRT (Handfunkgeräte- für örtlichen Einsatzleiter und Einsatzleitfahrzeuge)
Feuerwehrhaus Bad Ditzenbach: 2 FRT
Davon 1 Funkgerät (für die Betriebsgruppe) fest in der Feuerwehrzentrale verbaut.
Das zweite Funkgerät (für Schaltung von Ortsgruppen und Abschnittsgruppen) ist als mobile kofferverbaute Lösung geplant. Dieses Gerät kann zusätzlich auch bei Bedarf in anderen Gebäuden der Gemeinde eingesetzt werden. Ebenfalls kann dieses Funkgerät auch bei einem defekten Fahrzeugfunkgerät dort vorübergehend als Ersatzgerät eingesetzt werden.
Feuerwehrhaus Auendorf: 1 FRT
Dieses Gerät ist als Kofferlösung vorgesehen. So kann das Funkgerät bei entsprechender Einsatzlagen ebenfalls in einem weiteren Gebäude der Gemeinde (z.B. notstromversorgtes Gebäude) betrieben werden.
Fahrzeuge (je 1 MRT)
- BDI 1/19 [MTW] (Eine Sprechstelle)
- BDI 1/42 [LF 8/6] (Eine Sprechstelle)
- BDI 1/46 [HLF 20] (zwei Sprechstellen)
- BDI 2/42 [LF 8/6] (zwei Sprechstellen)
- Handfunkgerät (BDI 5-Einsatzleiter) HRT
Zusätzlich zu den reinen Funkgeräten werden verschiedenste Zubehörgeräte (Funkhörer, Schwanenhalsmikrofon, usw.) und Einrichtungen (Sende- und Empfangsantennen, Lautsprecher, Verkabelungen, usw.) benötigt. Diese wurden in Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Feuerwehr und dem Fachplaner der Firma KTF-Selectric festgelegt. Das Angebot umfasst die Beschaffung der Ausstattung inklusive des Einbaus der Geräte. Der Einbau der Digitalfunkausstattung wird voraussichtlich vor Ort durch die beauftragte Firma erfolgen.
Eine Einholung mehrerer Angebote ist nicht möglich, da die Firma Selectric für Deutschland den Alleinvertrieb besitzt. Dies wird mit einem Schreiben der Firma Sepura bestätigt.
Insgesamt sind drei Hersteller für TETRA Digitalfunkgeräte verfügbar.
Davon gibt es zwei namhafte Hersteller und ein „Nischenprodukt“.
Ein Angebot eines der beiden weiteren möglichen Hersteller wurde aufgrund der bereits vorhandenen Vorrüstungen im neuesten Fahrzeug (HLF 20) der Feuerwehr Bad Ditzenbach nicht eingeholt. Bei Vorgesprächen mit einem Händler eines der Konkurrenzprodukten wurde signalisiert, dass sich ein Ausbau der Vorrüstung und Einbau eines anderen Herstellers deutlich kostenintensiver darstellen wird.
Von einer Mischung verschiedener Hersteller in der Gesamtfeuerwehr Bad Ditzenbach wird aufgrund der nötigen einheitlichen Bedienbarkeit Abstand genommen. Ebenso wäre der Schulungsaufwand deutlich höher und kosten-intensiver, da in diesem Falle die Schulungen der Feuerwehrmitglieder auf zwei Hersteller ausgeweitet werden müsste.
Die zeitlich begrenzte Angebotsbindung fordert nach positivem Beschluss eine rasche Beauftragung durch die Gemeindeverwaltung.
Aktuell ist mit einer stetigen Preissteigerung zu rechnen, weshalb die Angebotsbindungsfrist seitens der Firma Selectric so kurz bemessen ist.
Ein Schieben der Maßnahmen auf das kommende Haushaltsjahr ist nicht zielführend, da aus mehreren zuverlässigen Quellen in Erfahrung gebracht wurde, dass auf das kommende Jahr mit einer Preissteigerung von über 80 Prozent zu rechnen ist.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Beschaffung der Digitalfunktechnik entsprechend dem Angebot der Firma Selectric für die Zentrale in Höhe von 11.184,06 € brutto sowie die Fahrzeuge in Höhe von 15.045,28 € brutto zzgl. der noch separat zu beschaffenden Teile für das Fahrzeug HLF 20 und kleineren Umbaumaßnahmen in der Zentrale im Feuerwehrhaus Bad Ditzenbach. Die Verwaltung wird beauftragt die Vergabe vorzunehmen.
Vorbereitung der Bürgermeisterwahl 2023
BM Juhn erklärt, dass er sich gerne zur Wiederwahl stellen wolle. Er ist damit befangen und begibt sich zu den Zuhörern.
Stv. BM Kuhn übernimmt den Vorsitz und erläutert das Verfahren zur anstehenden Bürgermeisterwahl.
Der Gemeinderat sollte heute den Wahltag für die Bürgermeisterwahl festsetzen und über die Stellenausschreibung beschließen. Außerdem sollte der Gemeinderat festlegen, ob es eine Bewerbervorstellung geben soll oder nicht und auch der Gemeindewahlausschuss müsse gewählt werden.
Nach den vielen, zu beachtenden Fristen schlage die Verwaltung vor, den Wahltag auf den 5. Februar 2023 festzulegen. Eine etwaige Neuwahl wäre dann für den 26. Februar 2023 vorgesehen.
Stv. BM Kuhn informiert den Gemeinderat darüber, dass derzeit ein Gesetzentwurf für die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliege, durch den in Zukunft, für den Fall, dass bei der ersten Wahl keiner der Bewerber die absolute Mehrheit erhalte, anstelle einer Neuwahl eine sog. Stichwahl eingeführt werden soll zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Eine Neubewerbung zur Stichwahl wäre dann nicht mehr möglich. Solange der Entwurf aber nicht Gesetz sei, gelte die bisherige Regelung mit der Neuwahl. Sobald die Stellenausschreibung erfolgt sei, gelte das alte Recht, egal, ob das Gesetz dann danach in Kraft trete, da in der Stellenausschreibung die Neuwahl angekündigt werde.
Die Stellenausschreibung soll im Staatsanzeiger veröffentlicht werden sowie im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Gemeinde. Zusätzlich könnte diese auch in der NWZ/GZ erfolgen. Bei den bisherigen Wahlen habe man darauf aus Kostengründen aber verzichtet. Dies sieht der Gemeinderat auch so.
Stv. BM Kuhn fragt nach, ob der Ausschreibungstext die Zustimmung des Gremiums finde, insbesondere ob der Hinweis am Ende, dass sich der derzeitige Stelleninhaber wieder bewirbt mit aufgenommen werden soll? Dem wird einstimmig zugestimmt.
Die Stellenausschreibung soll am 11. November 2022 im Staatsanzeiger und im Mitteilungsblatt am 17. November 2022 erfolgen. Damit können sich die Bewerber/innen frühestens nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Staatsanzeiger, also am 12. November 2022 bewerben. Als Bewerbungsschluss schlage die Verwaltung den 11. Januar 2023 vor.
Stv. BM Kuhn informiert das Gremium darüber, dass nach dem Bewerbungsschluss der Gemeindewahlausschuss über die Zulassung der Bewerbungen beschließen müsse. Anschließend seien die zugelassenen Bewerbungen öffentlich bekannt zu machen.
Bedingt durch die engen Fristen und den Redaktionsschluss des Mitteilungsblattes werde der Gemeindewahlausschuss direkt nach dem Bewerbungsschluss tagen.
Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber erfolge dann im Mitteilungsblatt am 19. Januar 2023.
Nach der Gemeindeordnung sollte den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich den Bürgerinnen und Bürgern in öffentlicher Versammlung vorzustellen. Ob den Bewerbern diese Gelegenheit gegeben wird, liege im Ermessen des Gemeinderates. Es sei allerdings üblich, dass man den Bewerbern die Möglichkeit gebe, sich der Bevölkerung vorzustellen.
Nach kurzer Beratung ist sich das Gremium einig, dass eine öffentliche Vorstellung nur dann erfolgen soll, wenn zwei oder mehr Bewerbungen vorliegen. Bei nur einer Bewerbung werde darauf verzichtet. Der Kandidat könne dann durch private Veranstaltungen Wahlkampf betreiben.
Für eine evtl. öffentliche Vorstellung soll die Turnhalle in Gosbach am Mittwoch, 25. Januar 2023 ab 18:00 Uhr reserviert werden. Die weitere Organisation einer Bewerbervorstellung (bspw. Redezeit, Diskussionsrunde, etc) soll dann an den Gemeindewahlausschuss übertragen werden.
Stv. BM Kuhn weist darauf hin, dass der Gemeindewahlausschuss vom Gemeinderat gewählt werden muss.
Der Gemeindewahlausschuss leite die Wahl und stelle das Wahlergebnis fest. Grundsätzlich bestehe dieser aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Da die Gemeinde aus 3 Ortsteilen bestehe, könnte die Zahl der Beisitzer auf 3 erhöht werden, sodass jeder Ortsteil durch eine Person vertreten sei.
Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses sei kraft Gesetzes der Bürgermeister; stellvertretender Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses sei sein allgemeiner Stellvertreter im Amt. Da sich BM Juhn aber für eine Wiederwahl bewerbe, sei er befangen. Damit sei auch der stv. BM nicht automatisch Vorsitzender.
Er weist darauf hin, dass eine Wahl stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen sei. Es sei aber eine offene Wahl möglich, wenn kein Gemeinderatsmitglied widerspreche.
Die Verwaltung habe einen Besetzungsvorschlag für den Gemeindewahlausschuss mitgebracht. Selbstverständlich dürften die Gemeinderäte aber auch eigene Vorschläge machen. Er fragt nach, ob geheim oder offen gewählt werden soll?
Der Gemeinderat spricht sich für eine offene Wahl aus. Kein Mitglied widerspricht.
Weiterhin informiert der stv. BM Kuhn darüber, dass für die Wahl wieder 3 Wahlbezirke gebildet und ein Briefwahlvorstand eingesetzt werde. Er bittet um Unterstützung bei der Durchführung der Wahl und verweist auf eine in Umlauf gegebene Liste, in die sich die Mitglieder des Gemeinderates für eine Schicht der jeweiligen Wahlvorstände eintragen können.
Abschließend sollte der Gemeinderat noch die Wahlhelferentschädigung festsetzen. Es werde vorgeschlagen, die Wahlhelfer nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu entschädigen.
Der Gemeinderat fasst daraufhin einstimmig folgenden Beschluss:
Der Wahltag für die Bürgermeisterwahl wird auf den 5. Februar 2023 festgesetzt.
Eine evtl. notwendige Neuwahl (2. Wahlgang) soll am 26. Februar 2023 stattfinden.
Die Stellenausschreibung mit dem in der Anlage beigefügten Ausschreibungstext erfolgt im Staatsanzeiger Baden-Württemberg am Freitag, den 11. November 2022 sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde am Donnerstag, den 17. November 2022 und auf der Homepage der Gemeinde.
Der Bewerbungsschluss wird festgesetzt auf Mittwoch, den 11. Januar 2023, 18.00 Uhr.
Der vorgeschlagenen Besetzung des Gemeindewahlausschusses wird zugestimmt.
Von der Bildung der Wahlbezirke und der Bestimmung der Wahlräume anlässlich der Bürgermeisterwahl am 5. Februar 2023 wird zustimmend Kenntnis genommen.
Die Wahlhelferentschädigung für die Wahlhelfer bei der Bürgermeisterwahl erfolgt nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.
Klimaschutz in Bad Ditzenbach - Kommunale Wärmeplanung
BM Juhn teilt mit, dass in der Gemeinderatssitzung vom 10.06.2021 der Gemeinderat einstimmig beschlossen hat, dem Klimaschutzpakt Baden-Württemberg beizutreten. Dies beinhaltet die Zielsetzung der weitgehenden Klimaneutralität der Kommunalverwaltung bis 2040.
Dem Gemeinderat war es dabei wichtig, nicht nur Worte zu formulieren, sondern den Klimaschutz auch aktiv umzusetzen. In einem weiteren Schritt hat die Verwaltung deshalb die Abhaltung einer Klimawerkstatt mit dem Gemeinderat in Zusammenarbeit mit der Energieagentur des Landkreises Göppingen angeregt.
Die Durchführung der Klimawerkstatt wurde durch das Nachhaltigkeitsbüro der LUBW (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) in Höhe von 1.500 € für Moderationsleistungen/ Berichterstellung gefördert. Die Energieagentur hat mit Unterstützung des Albwerkes am 21.07.2022 die Klimawerkstatt erfolgreich umgesetzt.
Ein Ergebnis der Klimawerkstatt war als weiterer Schritt die Umsetzung einer kommunalen Wärmeplanung. Die kommunale Wärmeplanung ist für Große Kreisstädte verpflichtend. Für kleinere Kommunen kann sie freiwillig durchgeführt werden. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern können eine Förderung nur im Rahmen eines Konvois (§ 7c KSG-BW) bestehend aus mindestens drei Gemeinden beantragen.
Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und dabei aber maximal:
Für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans für einen Konvoi aus mindestens drei Gemeinden ohne Beteiligung einer zur Wärmeplanung verpflichteten Gemeinde und ohne Beteiligung einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern: Maximal 30.000 Euro plus 0,75 Euro pro Einwohner der beteiligten Gemeinden plus 5.000 Euro je Gemeinde die sich am Konvoi beteiligt. Der voraussichtliche Eigenanteil für die Gemeinde Bad Ditzenbach würde 4.450 € betragen.
In Abstimmung mit den Nachbarkommunen Deggingen und Bad Überkingen wären diese bereit, mit der Gemeinde Bad Ditzenbach zusammen eine kommunale Wärmeplanung in den nächsten Jahren anzugehen. Es könnte somit eine Förderung beantragt werden.
Der Gemeinderat beschließt daraufhin einstimmig, die Verwaltung zu beauftragen, gemeinsam mit den Gemeinden Deggingen und Bad Überkingen einen Förderantrag im Konvoi für eine kommunale Wärmeplanung zu stellen und stimmt der Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung zu.
Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Grundschüler
Hauptamtsleiterin Rosenberger geht näher auf den geplanten Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Grundschüler ein und erläutert die Rahmenbedingungen.
Die Gemeinde sei relativ gut aufgestellt für diese Aufgabe, wenngleich es noch viele offene Fragen gebe im Hinblick auf Finanzierung, Qualitätsstandards, Personalschlüssel, etc.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagförderung für Grundschüler ist im Rahmen des Änderungsgesetzes „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) vom 2. Oktober 2021 in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelt worden (BGBl. vom 11.10.2021. S. 4602 ff,). Die Bundeskompetenz wurde damit begründet, dass ein Anspruch auf ganztägige Förderung von Kindern in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für öffentliche Fürsorge falle (Art 74 Abs. 11 Grundgesetz – GG). Die bundesgesetzliche Regelung sei erforderlich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG).
Das GaFöG, sieht vor, den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von Grundschülern schrittweise einzuführen. Ab Beginn des Schuljahres 2026/27 sollen zunächst alle Grundschulkinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch erhalten. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung.
Der Rechtsanspruch gilt ab 1. August 2026 für alle Werktage, die Schultage sind, im Umfang von 8 Zeitstunden. Er gilt somit an den Wochentagen Montag bis Freitag. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage. Der Anspruch besteht auch während der Ferien und zwar einschließlich der Sommerferien vor Eintritt in die fünfte Klasse. Das jeweilige Landesrecht kann Schließzeiten im Umfang von bis zu 4 Wochen im Jahr regeln. Diese müssen in der Zeit der Schulferien liegen. Eine entsprechende Reglung steht in Baden-Württemberg noch aus.
Die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs ist freiwillig. Ob und in welchem Umfang das Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird, ist den Kindern bzw. ihren Eltern überlassen.
Der Rechtsanspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Darüber hinaus ist ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten bis zum Erreichen von acht Zeitstunden pro Schultag einschließlich der Ferienbetreuung.
In der Begründung zum GaFöG wird dazu erläuternd ausgeführt: „Damit wird zum einen der Vorrang des Kernangebots der Schule, der Unterrichtszeit, klargestellt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem vierstündigen Unterricht in der Grundschule der Anspruch des Kindes in diesem Umfang als erfüllt gilt, der Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht dann im Umfang der verbleibenden vier Stunden. Zum anderen wird geregelt, dass der Förderanspruch auch durch die Bereitstellung von Angeboten Ganztagsgrundschulen erfüllt wird.“
Damit können in Baden-Württemberg Ganztagsgrundschulen nach § 4a Schulgesetz BW, also in verbindlicher Form oder Wahlform den genannten Anspruch in jedem Fall erfüllen. Dies gilt auch für den betriebserlaubten Hort nach § 45 SGV VIII.
Die Gemeinde Bad Ditzenbach hat keine Ganztagesgrundschule. Sie bietet aber seit dem Jahr 2001 ein kommunales Betreuungsangebot für die Schulkinder an beiden Grundschulen an (Verlässliche Grundschule, flexible Nachmittagsbetreuung). Dabei werden die Schüler vor und nach dem Unterricht betreut. Die Eltern können wählen, ob sie ihr Kind 2 Stunden/Woche, bis zu 10 Stunden/Woche oder mehr als 10 Stunden/Woche betreuen lassen möchten.
Die kommunalen Betreuungsangebote verlässliche Grundschule, flexibler Nachmittag und Hort an der Schule können momentan in Baden-Württemberg den Rechtsanspruch nicht erfüllen. Sie werden bisher in rein kommunaler Verantwortung angeboten. Durch ein Landesgesetz müsste für diese Angebote zunächst eine Aufsicht geregelt werden, damit sie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs eingesetzt werden können. Die Landesregierung hat angekündigt, hierzu eine Änderung des Schulgesetzes BW vorzunehmen.
Das GaFöG sieht eine Evaluation im Jahr 2030 vor. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der durch das Gesetz verfolgten Ziele soll der Ausbau der Bildungs- und Betreuungsangebote auf der Grundlage der Kinder- und Jugendhilfestatistik betrachtet werden. Einzelheiten zur erforderlichen statistischen Erhebung sind noch nicht bekannt.
Investitionskosten fallen an durch die Anpassung bestehender Plätze auf die im Rahmen des Ganztagsanspruchs notwendigen Zeit- und Qualitätsstandards sowie durch den generellen Ausbau von Betreuungsangeboten. Der Bund trägt dabei 3,5 Milliarden Euro, wovon 455 Mio. Euro auf Baden-Württemberg entfallen.
Die konkrete Höhe der Betriebskosten ist abhängig vom Personalschlüssel, der notwendigen Ausbildung des Personals und vom Grad der Inanspruchnahme des Betreuungsanspruchs durch die Eltern. Der Bund beteiligt sich ab 2026 mit maximal 1,3 Milliarden Euro pro Jahr, hiervon entfallen auf Baden-Württemberg 169 Millionen Euro.
Das GaFöG schließt eine Mitfinanzierung der Elternschaft nicht aus. Im Sinne einer gerechten Lastenverteilung in der Gesellschaft ist eine solche sinnvoll.
Nicht gedeckte Investitions- und Betriebskosten sind von der Kommune aufzubringen.
Offene Fragen zur Umsetzung und Ausgestaltung des Rechtsanspruchs und Bewertung
Derzeit ungeklärt bzw. auf Landesebene zu klären sind folgende Fragenkomplexe:
(1) Verankerung der Aufsicht im Schulgesetz und welche Anforderungen und Standards sind daran geknüpft,
(2) Finanzierung und Gewährleistung der Komplementärfinanzierung durch das Land,
(3) Maß der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs und Ermittlung des Bedarfs,
(4) erforderliche Qualifikation des Personals und Ermittlung des Personalbedarfs.
(5) räumliche Erfüllung des Rechtsanspruchs.
Ad (1)
Unter welchen Voraussetzungen werden die bisherigen rein kommunalen Betreuungsangebote (verlässliche Grundschule, flexibler Nachmittag, Hort an der Schule) rechtsanspruchserfüllend im Sinne der neuen Bundesregelung sein können?
Diese kommunalen Betreuungsangebote an (Grund-)Schulen (verlässliche Grundschule, flexible Nachmittagsbetreuung, Hort an der Schule) sind in Baden-Württemberg gesetzlich nicht geregelt. Die vom Land gewährte Förderung der kommunalen Angebote erfolgt bisher in Form einer freiwilligen Leistung. Eine Anpassung der Fördersätze entsprechend der Nominallohnentwicklung erfolgte zum Schuljahr 2022/23, nachdem die Fördersätze seit dem Jahr 2000 unverändert waren.
Prognostizierte Kostenreduzierungen bei den Kommunen durch Umwandlung von Halbtagsschulen in gesetzliche Ganztagsgrundschulen sind nicht in erwartetem Umfang eingetreten, da die Beantragung von Ganztagsgrundschulen stagniert.
Für rechtsanspruchserfüllende Angebote verlangt das Bundesrecht grundsätzlich die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII. Gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht. Die Aufsicht der Schulen über die bisherigen rein kommunalen Betreuungsangebote soll durch eine Änderung des Schulgesetzes BW im Herbst 2022 geregelt werden. Zum Inhalt der Schulaufsicht sind noch keine Einzelheiten bekannt. Sie könnte mit Vorgaben zur Qualität der Betreuungsangebote und zur Qualifikation des betreuenden Personals verbunden sein.
Es ist erstens wünschenswert, dass die bestehenden kommunalen Betreuungsangebote rechtsanspruchserfüllend sein können. Diese Angebote haben sich aufgrund der Wünsche und des Bedarfes der Eltern etabliert. Zweitens würde der Bedarf an Betreuungsplätzen und Fachkräften weiter steigen, könnten die bisherige Angebotsstruktur nicht zur Erfüllung des Rechtsanspruchs eingesetzt werden.
Ad (2)
Die Bundesländer (inklusive ihrer Kommunen) tragen die Gesamtkosten abzüglich der durch den Bund durch das Ganztagsfinanzierungsgesetz GaFinG bereitgestellten Mittel. Die Investitionskosten- und Betriebskostenbeteiligung des Bundes wurde unter Punkt „Finanzierung“ dargestellt. Das Land hat sich zu seiner Beteiligung an den Investitions- und Betriebskosten noch nicht geäußert.
Investitionskosten
Aus dem Bundesinvestitionsprogramm zum Ausbau der Ganztagsbetreuung gewährt der Bund Beschleunigungsmittel sowie Basis-/Bonusmittel.
Nach dem Königsteiner Schlüssel stehen Baden-Württemberg 97 Mio. Euro Beschleunigungsmittel zu. Das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung des Bundes für Grundschulkinder ist inzwischen beendet.
Die Gemeinde Bad Ditzenbach hat Mittel aus dem Investitionsprogramm für die Sanierung der Hiltenburgschule und des Nachbargebäudes (Kindergarten) beantragt. Dort soll nach dem Umzug des Kindergartens in den Kindergartenneubau das kommunale Betreuungsangebot bzw. eine Ganztagesbetreuung für die Grundschulkinder untergebracht werden. Es wurde ein Betrag mit 455.000 € bewilligt.
Zur weiteren Investitionsförderung des Bundes (Basis-/Bonusmittel in Höhe von 359 Mio. Euro für Baden-Württemberg) laufen derzeit Verhandlungen zwischen Bund und Ländern. Die entsprechende Landesförderrichtlinie steht noch aus. Hierbei ist unklar, ob eine regionale Steuerung der Fördermittel erfolgen wird und ob neben der Schaffung zusätzlicher Räume auch die Ausstattung vorhandener Räume gefördert werden wird.
Geförderte Investitionsmaßnahmen müssen nach dem GaFinHG bis zum Jahresende 2027 abgeschlossen sein.
Betriebskosten
Die Beteiligung des Bundes setzt aufwachsend ab dem Jahr 2026 ein. Sie erreicht ihre volle Höhe ab dem Jahr 2030 und ist auf 960 Mio. Euro bundesweit gedeckelt. Tatsächlich entstehen Betriebskosten bereits vor 2026 in der Ausbauphase der Betreuungsangebote.
Bei gebundenen Ganztagsschulen nach § 4a SchulG BW sind Lehrkräfte in das Angebot eingebunden. Somit entfällt ein Teil der Finanzierung der Personalkosten auf das Land.
Das GaFöG schließt eine Mitfinanzierung der Elternschaft nicht aus. Im Sinne einer gerechten Lastenverteilung in der Gesellschaft ist eine solche sinnvoll.
Ad (3)
Der Bedarf an Ganztagsbetreuungsangeboten hängt vor allem davon ab, in welchem Maße die Eltern die Ganztagsbetreuung für ihre Kinder in der Grundschule in Anspruch nehmen.
Es darf davon ausgegangen werden, dass Eltern eine ähnlich umfangreiche Betreuung wie im letzten Kitajahr ihres Kindes wünschen. Da der Rechtsanspruch auch die Ferienzeiten umfasst, ist mit einer deutlich erweiterten Inanspruchnahme zu rechnen.
Nach der jüngsten Erhebung des Kultusministeriums und der Kommunalen Landesverbände liegt die Betreuungsquote bei Grundschulkindern im Schuljahr 2021/22 durchschnittlich bei 52,9 Prozent, wobei der Betreuungsumfang variiert und vom Umfang her nicht dem Rechtsanspruch entspricht.
Nicht zuletzt wird die Inanspruchnahme durch die Eltern auch davon abhängen, was sie die Betreuung ihres Grundschulkindes kosten wird.
Situation in Bad Ditzenbach
Im Schuljahr 2021/2022 haben von den 84 Grundschülern in der Hiltenburgschule Bad Ditzenbach 36% (30 Kinder) eine Betreuung in Anspruch genommen. Davon haben 40% (12 Kinder) eine Betreuungszeit mit unter 10 Stunden/Woche, 30% (9 Kinder) eine Betreuungszeit von über 10 Stunden/Woche und 30% (9 Kinder) die Betreuung mit 2 Stunden pro Woche in Anspruch genommen.
Von den 61 Grundschülern in der Ulrich-Schiegg-Schule Gosbach wurden 39% (24 Kinder) betreut. Davon haben 75% (18 Kinder) eine Betreuungszeit mit unter 10 Stunden/Woche, 12,5% (drei Kinder) eine Betreuungszeit von über 10 Stunden/Woche und 12,5% (drei Kinder) die Betreuung mit 2 Stunden pro Woche in Anspruch genommen.
Die Betreuungszahlen sind insgesamt aufgrund der Corona-Pandemie gegenüber früher etwas gesunken.
Die Unterrichtszeiten variieren je nach Klassenstufe. Die Erstklässler, die zum Schuljahr 2026/27 als erstes einen Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung erhalten, werden rd. 20 Stunden/Woche beschult, während die Viertklässler rd. 25 Unterricht haben.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung umfasst 40 Stunden/Woche.
Ausgehend von der Unterrichtszeit der Erstklässler werden zur Erfüllung des Rechtsanspruchs rd. 20 Stunden/Woche Betreuung benötigt.
Derzeit bieten wir bereits eine maximale Betreuungszeit mit rd. 22 Stunden/Woche an. Ob die Betreuungszeiten künftig wie bisher bedarfsgerecht auf die einzelnen Wochentage verteilt werden dürfen, oder die vorgegebene Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag angeboten werden muss, ist noch nicht klar. Derzeit werden die Betreuungszeiten der Schulkinder an die Betreuungszeiten der Kindergartenkinder angeglichen (Dienstag und Donnerstag lange Tage).
Nach unserer Prognose steigen die Schülerzahlen in den kommenden Jahren kontinuierlich an. Bis zum Schuljahr 2026/27 auf 101 Schüler in Bad Ditzenbach und auf 77 Schüler in Gosbach. Sollte die Betreuungsquote gleich bleiben wären weitere Betreuungsplätze erforderlich.
Die Schülerferienbetreuung, bei der die Kinder 6 Stunden täglich betreut werden, wird von im Schnitt 9 Kindern je Ferienwoche in Anspruch genommen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass das Angebot einer Ganztagesbetreuung in den Ferien einen Zuwachs erfährt, da berufstätige Eltern lediglich einen Jahresurlaubsanspruch von 6 Wochen haben und eine Betreuung der Schulkinder in den Ferien sicherlich eine große Entlastung für diese Eltern bedeutet.
Ad (4)
Der Mangel an Fachkräften bei der Betreuung in Kindertageseinrichtungen lässt bereits heute darauf schließen, dass für die Betreuung an Grundschulen die notwendigen Fachkräfte nicht vorhanden sein werden. Am 05. Juli 2022 hatte die Bertelsmann-Stiftung eine erhebliche Fachkräftelücke prognostiziert. Es fehlen bis zum Jahr 2030 etwa 6000 bis 9100 Fachkräfte – und zwar zusätzlich zum bereits vorhandenen Personalmangel in der frühkindlichen Bildung.[i]
Vor diesem Hintergrund scheint es dringend geboten, das bisherige Betreuungspersonal und die bisherigen Kooperationen mit außerschulischen Partnern in der Betreuung der Grundschulkinder nach GaFöG einzusetzen. Aussagen des Landes zur erforderlichen Qualifikation des Betreuungspersonals, aber auch zur Gruppengröße und zum Betreuungsschlüssel sind noch nicht bekannt.
Ad (5)
Der Anspruch gilt grundsätzlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Eltern haben danach zunächst keinen Rechtsanspruch auf Betreuung an jeder Grundschule. Vielmehr besteht der Rechtsanspruch innerhalb des Landkreises. Zu hinterfragen ist, ob ein Ganztagsbetreuungsangebot an jeder Grundschule erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist auch eine etwaige interkommunale Zusammenarbeit in die Planungen mit einzubeziehen.
Beteiligungsbericht für das Jahr 2021
Nach § 105 Abs. 2 GemO hat die Gemeinde zur Information des Gemeinderats und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, zu erstellen.
Die Gemeinde Bad Ditzenbach ist an folgenden Unternehmen beteiligt:
- Alb-Elektrizitätswerk Geislingen-Steige eG
- Holzverwertungsgenossenschaft Oberschwaben eG
- Kreisbaugesellschaft mbH Filstal
- Volksbank-Raiffeisenbank Deggingen eG
- Windenergie Schwäbische Alb GmbH & Co. KG
Aus dem Geschäftsjahr 2021 hat die Gemeinde Bad Ditzenbach für ihre Geschäftsanteile bei diesen Unternehmen insgesamt 1.051,52 Euro Dividende erhalten.
Daneben ist die Gemeinde Bad Ditzenbach an folgenden Zweckverbänden in öffentlicher Rechtsform beteiligt:
- Schulverband Oberes Filstal
- Zweckverband Gewerbepark Schwäbische Alb
- Verband Region Schwäbische Alb
- Verband Region Stuttgart
- Zweckverband 4IT
- Zweckverband Gigabit Landkreis Göppingen
- Zweckverband Landeswasserversorgung
- Zweckverband Wasserversorgung Ostalb
- Abwasserverband Oberes Filstal
Außerdem verfügt die Gemeinde Bad Ditzenbach über die beiden Eigenbetriebe Wasserversorgung Bad Ditzenbach und Abwasserbeseitigung Bad Ditzenbach
Der Beteiligungsbericht für das Jahr 2021 wird zur Kenntnis genommen.
Bauanträge:
Der Gemeinderat konnte für nachfolgende Bauanträge das gemeindliche Einverneh-men nicht erteilen:
- Errichtung eines Anbaus, eines Balkons und eines Treppenhauses am Wohnhaus Flst. Nr. 458 in der Lindenstraße in Bad Ditzenbach
- Überbauung der bestehenden Garage mit einem Büroraum, Grundstück Flst.
Nr. 865/7, Bergstraße in Gosbach
Bekanntgaben und Verschiedenes
BM Juhn informiert darüber, dass die Freiwillige Feuerwehr dieses Jahr keine Hauptübung durchführen wird, da sie schon stark eingebunden sind bei Übungen zum Tunnel der Schnellbahntrasse.
Außerdem beschließt der Gemeinderat einstimmig Fördermitglied beim Bündnis für Gesundheitsversorgung in der Raumschaft Geislingen zu werden.
Anschließend teilt er noch einige Termine mit.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
BM Juhn trägt vor, dass in der letzten Gemeinderatssitzung im nichtöffentlichen Teil beschlossen wurde, eine Teilfläche an der Fils in Bad Ditzenbach zu veräußern.
Der öffentliche Teil dieser Sitzung endete mit Anfragen und Anregungen der Gemeinderäte und einer Frageviertelstunde für die Zuhörer/innen.